Allgemeine Geschäftsbedingungen der Romeo & Jane GmbH

1. Allgemeines

1.1.    Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf sämtliche Aufträge des Kunden an Romeo & Jane GmbH zur Produktion eines audiovisuellen oder fotografischen Werkes Anwendung, sofern nicht zusätzliche schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden. Sie treten bei Erteilung eines Auftrages in Kraft. Ergänzend kommt das Werkvertragsrecht des Obligationenrechts (Art. 363 – 379 OR) zur Anwendung.

1.2.    Bei allfälligen Widersprüchen gelten in erster Linie die Bestimmungen der Offerte oder des Vertrages, in zweiter Linie die vorliegenden Bestimmungen und in dritter Linie die gesetzlichen Regeln.

1.3.    Die Romeo & Jane GmbH ist berechtigt, für die Erschaffung des Werkes die Mithilfe von Dritten in Anspruch zu nehmen. Sie bleibt dem Kunden für die sorgfältige und vertragsgemässe Erfüllung jederzeit verantwortlich.

1.4.    Romeo & Jane GmbH verpflichtet sich zu absolutem Stillschweigen über alle ihr im Rahmen mit der Vertragsabwicklung zugänglich gemachten Unterlagen, Informationen, Objekte etc. Diese Geheimhaltungspflicht setzt sich auch über die Beendigung des vorliegenden Vertrages hinaus auf unbestimmte Zeit fort. Romeo & Jane GmbH verpflichtet sich, diese Geheimhaltungspflicht auf Mitarbeiter und für die Vertragsabwicklung beigezogene Dritte unbeschränkt zu übertragen.

1.5.    Der Kunde verpflichtet sich, der Romeo & Jane GmbH alle zur Erfüllung des Vertrages notwendigen und erbetenen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig abzugeben, die notwendigen Genehmigungen und Berechtigungen zu erteilen sowie die Romeo & Jane GmbH bei allen für die Vertragserfüllung notwendigen Handlungen zu unterstützen.

1.6.    Die Arbeitszeiten berechnen sich mit Abfahrt von Schöneggstrasse 5, 8004 Zürich und enden mit Ankunft an Schöneggstrasse 5, 8004 Zürich. Reisezeiten gehören, sofern nicht anders vermerkt vollumfänglich zur Arbeitszeit.

1.7.    Halbtagespauschalen bei Drehtagen beinhalten maximal 4.5 Stunden effektive Arbeitszeit. Wird diese Zeit überschritten, wird eine Tagespauschale verrechnet. Tagespauschalen bei Drehtagen beinhalten maximal 9 Stunden effektive Arbeitszeit. Bei Drehtagen mit mehr als 10 Arbeitsstunden (inkl. 1h Pause) wird Stunde 11 und 12 mit Faktor 1.25, Stunde 13 und 14 mit Faktor 1.5 der Tagesgage (nur Personal) verrechnet, sofern nichts anderes vereinbart wird.

2. Auftragserteilung und Werklohn

2.1.    Die Romeo & Jane GmbH unterbreitet dem Kunden für das von ihm gewünschte Werk eine Offerte. Sofern nichts anderes vereinbart, beträgt die Gültigkeit dieser Offerte 1 Monat. Die Offerte gilt als genehmigt, wenn sie vom Kunden schriftlich gutgeheissen wird. Der Werklohn bestimmt sich nach dieser Offerte, wobei die Romeo & Jane GmbH an die offerierten Konditionen während 6 Monaten ab Auftragserteilung gebunden bleibt. Der Werklohn gilt als genehmigt, sofern er den Richtpreis unter Berücksichtigung der allenfalls veränderten Konditionen nicht mehr als 10 % überschreitet.

2.2.    Im Werklohn nicht inbegriffen sind:

a)     Mehrkosten, verursacht durch nachträgliche oder während der Realisationsphase vom Kunden gewünschte oder akzeptierte Änderungen des Gesamtkonzepts.

b)    Direkt beim Kunden anfallende Aufwendungen und Kosten durch Filmaufnahmen oder andere Tätigkeiten in seinem Betrieb, Benützung seiner Infrastruktur, Mitwirkung seiner Mitarbeiter etc.

c)    Gebühren (Suisa, Pro Litteris etc.) und sonstige Abgeltungen aufgrund von urheberrechtlich oder anderweitig geschützten Werken und Rechten, die in der Produktion verwendet werden und nicht in der Offerte enthalten sind. Diese Gebühren und sonstigen Abgaben sind durch den Kunden mit den zuständigen Stellen direkt abzurechnen.

d)    7.7% MwSt, Porti, effektive Fahr-, Park- und Übernachtungsspesen etc. sowie nicht budgetierte Agenturhonorare.

2.3.    Wird nichts anderes vereinbart, so bezahlen Neukunden 50% der offerierten Kosten bei Auftragsbestätigung und zwingend vor Auftragsbeginn. Die restlichen 50% werden nach Abnahme des Werkes mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen in Rechnung gestellt. Bei bestehenden Kunden ist Romeo & Jane GmbH berechtigt bis zu 30% der offerierten Kosten bei Auftragsbestätigung und vor Auftragsbeginn einzufordern. Die restlichen 70% werden nach Abnahme des Werkes mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen in Rechnung gestellt.

2.4.    Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde einen Verzugszins von 10 % pro Kalenderjahr.

3. Gewährleistung

3.1.    Die Romeo & Jane GmbH verpflichtet sich, dem Kunden das Filmwerk - wie im schriftlichen oder mündlichen Gestaltungskonzept offeriert - in einer dem jeweiligen Trägermedium entsprechenden einwandfreien Qualität zu liefern. Der Romeo & Jane GmbH steht ein unbeschränktes Nachbesserungsrecht zu.

3.2.    Das anlässlich einer Zwischenpräsentation vorgeführte Teilwerk gilt ohne entsprechende Rüge durch den Kunden als genehmigt und für die Weiterverarbeitung als verbindlich.

3.3.    Jede weitergehende Gewährleistung als die voranstehend beschriebene, insbesondere eine Haftung für Personenschäden sowie alle weiteren und mittelbaren Schäden, besteht nicht.

4. Liefertermin

4.1.    Liefertermine bedürften zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und der Romeo & Jane GmbH. Kann der Liefertermin aus einem von der Romeo & Jane GmbH zu verantwortenden Grund nicht eingehalten werden, so setzt der Kunde der Romeo & Jane GmbH nach Ablauf des vereinbarten Termins eine angemessene Nachfrist, mindestens aber 14 Tage. Ist die Romeo & Jane GmbH auch bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht in der Lage, das vom Kunden bestellte Werk zu liefern, so kann der Kunde durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

4.2.    Ein Rücktritt ist nicht möglich bei Lieferverzögerungen aus Gründen, die der Kunde zu verantworten hat (Bestellungsänderungen, verspätete Lieferung von Produkten, Texten oder anderen Unterlagen, verspätete Genehmigungen etc.) sowie aus Gründen, die nicht voraussehbar sind oder nicht beeinflusst werden können (höhere Gewalt, Wetter, Betriebsstörungen etc.).

4.3.    Eine Haftung der Romeo & Jane GmbH für einen dem Kunden erwachsenen Schaden aus der verspäteten bzw. nicht erfolgten Lieferung, für welche die Romeo & Jane GmbH nicht einzustehen hat, wird ausdrücklich wegbedungen. Im Übrigen haftet die Romeo & Jane GmbH für die durch sie zu verantwortende Schäden maximal bis zur Höhe des offerierten Werklohnes gemäss Offerte.

4.4.    Werden bei der Abnahme des Werkes keine Änderungen genannt, gilt das Werk als vom Kunden akzeptiert. Zusätzliche Verbesserungen werden zum vollen Tarif verrechnet. Stehen grosse und viele Änderungen an und übersteigen diese die inkludierten Korrekturschlaufen, müssen die zusätzlichen Kosten vom Kunden übernommen werden.

5. Produktionsabbruch

5.1.    Wird die Fertigstellung des Werkes durch höhere Gewalt (Unglücksfall, Untergang der Aufnahmeobjekte etc.) verunmöglicht, so können der Kunde und die Romeo & Jane GmbH jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Die Romeo & Jane GmbH hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung der bereits geleisteten Arbeiten und auf Ersatz der gemäss Ziff. 2.2 im Richtpreis nicht enthaltenen, bereits angefallenen Kosten. Der Rücktritt ist hingegen nicht möglich, wenn die Fertigstellung infolge von ungünstigen meteorologischen Bedingungen lediglich verzögert wird.

5.2.    Wird nach Auftragserteilung und nach Aufnahme der Arbeiten die Erstellung des Werkes seitens des Kunden nicht mehr gewünscht, so hat er dies der Romeo & Jane GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Kunde ist der Romeo & Jane GmbH somit die schon erbrachte Arbeit zur Zahlung schuldig. Für die noch nicht erbrachte in der Offerte angegebene Arbeit werden 25% verrechnet.

5.3.    Wird nach Auftragserteilung und vor Aufnahme der Arbeiten die Erstellung des Werkes seitens des Kunden nicht mehr gewünscht, so hat er dies der Romeo & Jane GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Somit kommt folgender Annulationskostenschlüssel (in % der offerierten Gesamtkosten) zum Einsatz:

10% bei Annullierung bis 21 Arbeitstage (Mo - Fr) vor dem Produktionsdatum

25% bei Annullierung 20 bis 15 Arbeitstage (Mo - Fr) vor dem Produktionsdatum

50% bei Annullierung 14 bis 8 Arbeitstage (Mo - Fr) vor dem Produktionsdatum

75% bei Annullierung 7 Arbeitstage bis 25h (Mo - Fr) vor dem Produktionsdatum

100% bei Annullierung 24h oder weniger vor dem Produktionsdatum

5.4.    Die Romeo & Jane GmbH kann ihrerseits den Kunden schriftlich um einen Werkerstellungsverzicht ersuchen. Erfolgt in diesem Fall durch den Kunden nicht innert 30 Tagen eine entsprechende Mitteilung, so wird angenommen, dass der Kunde auf die Fertigstellung des Werkes verzichtet. Im Weiteren ist die Romeo & Jane GmbH berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Erstellung bzw. Fertigstellung des Werkes durch einen im Verantwortlichkeitsbereich des Kunden liegenden Grund verzögert wird (vgl. Ziff. 1.5.). Bei einem auf dieser Ziffer basierenden Vertragsrücktritt durch die Romeo & Jane GmbH, hat die Romeo & Jane GmbH Anspruch auf den Werklohn gemäss Ziff. 5.1.

6. Rechteübertragung

6.1.    Alle Rechte an produzierten Gütern und Arbeiten bleiben bis zur vollen Begleichung der Produktionskosten laut Offerte und Auftragsbestätigung bei der Romeo & Jane GmbH. Der Kunde kann nur über von ihm angeliefertes Produktionsmaterial verfügen und kann seine Rechte auf dieses Material allenfalls geltend machen.

6.2.    An erstellten Arbeiten und Gütern werden nur Nutzungsrechte, jedoch keine Eigentumsrechte, übertragen. Alle von der Romeo & Jane GmbH produzierten Güter und Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch in verschiedenen Arbeitsschritten verändert oder kopiert werden.

6.3.    Die Romeo & Jane GmbH überträgt dem Kunden nur die für den Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Romeo & Jane GmbH darf in jedem Fall erstellte Arbeiten und Güter entschädigungslos als Referenzbeiträge verwenden und zu Werbezwecken in sein Portfolio aufnehmen. Zudem darf Romeo & Jane GmbH Bilder, Kundennamen und Projekte auf eigenen Socialmediakanälen posten und zu Werbezwecken nutzen.

6.4.    Die Nutzungsrechte werden erst bei voller Bezahlung dem Kunden übertragen und bleiben davor vollständig bei Romeo & Jane GmbH.

6.5.    Es ist dem Kunden untersagt, Werke ohne zusätzliche Vergütung und schriftliches Einverständnis der Romeo & Jane GmbH für einen anderen Verwendungszweck zu nutzen.

6.6.    Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und der Romeo & Jane GmbH. Diese Nutzungsrechte gehen erst mit der vollständigen Bezahlung auf den Kunden über.

6.7.    Mit der Überlassung von Arbeiten oder Gütern zur Überprüfung, Ansicht, Kontrolle oder anderem, werden dem Kunden keine Nutzungsrechte an den Arbeiten oder Güter erteilt.

6.8.    Erfolgt die Ablieferung des Werkes vor der vollständigen Bezahlung des Produktionspreises, so kann die Romeo & Jane GmbH bis zur vollständigen Bezahlung die Verwendung des Werkes jederzeit vollständig untersagen.

7. Herausgabe von Daten

7.1.    Die Romeo & Jane GmbH ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien, Daten und Güter, die im Verlaufe des Arbeitsprozesses verwendet wurden und die nicht zum Endprodukt als solches gehören, herauszugeben. Wünsche des Kunden, Datenträger, Dateien, offene Daten und Güter herauszugeben bedarf einer schriftlichen Vereinbarung und einer angemessenen Vergütung. Die Daten werden erst nach Bezahlung ausgeliefert.

8. Haftung

8.1.     Die Romeo & Jane GmbH haftet nicht für Gefahren oder Kosten an Transporten von Datenträgern, Dateien, Daten und Gütern, weder online noch offline.

8.2.    Die Romeo & Jane GmbH kann nicht haftbar gemacht werden an Mängeln verwendeter Güter, Datenträgern, Arbeitsgeräten oder fehlerhaften Produkten von Dritten.

8.3.    Die Romeo & Jane GmbH kann nur unter nachweislicher, grober Fahrlässigkeit oder unter Vorsatz verantwortlich gemacht werden bei Schäden an Datenträgern, Dateien, Daten und Gütern. Dasselbe gilt bei Schäden, die durch den Import, das Öffnen, Abspielen oder verändern der Arbeiten und Güter beim Kunden oder Dritten entstehen.

8.4.    Die Romeo & Jane GmbH haftet nur für Schäden, die sie selber oder die durch Dritte, die von Romeo & Jane GmbH in Zusammenhang mit dem Auftrag des Kunden angewiesen wurden, verursacht wurden. Dies gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Schäden.

8.5.    Rügen und Mängel sind innerhalb von 2 Wochen ab Abnahme des Werkes schriftlich bei der Romeo & Jane GmbH geltend zu machen. Danach gilt die Arbeit als abgeschlossen.

9. Änderungen der AGB und Schlussbestimmungen

9.1.    Romeo & Jane GmbH behält sich vor, die AGB und übrigen Vertragsbedingungen jederzeit abzuändern. Änderungen werden auf www.romeo-jane.ch publiziert. Sollte der Kunde durch die Änderung erheblich benachteiligt werden, so ist er berechtigt, innert 30 Tagen nach Bekanntgabe der neuen AGB diesen schriftlich zu wiedersprechen. Wird von diesem Recht nicht Gebrauch gemacht, gelten die AGB’s als vom Kunden genehmigt. Wiederspricht der Kunde, so kann Romeo & Jane GmbH entscheiden, ob sie unter den alten allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterverhandeln möchte.

9.2.    Gerichtsstand ist Zürich

Stand 2024

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